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Hartz-IV: Telefonanschluss gehört laut Gericht nicht zu Erstausstattung

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Dresden (AP) Hartz IV-Empfänger müssen nach einer Gerichtsentscheidung die Kosten für einen neuen Telefonanschluss selbst tragen. Die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung erstreckten sich nicht auf den Telefonanschluss, entschied das Sozialgericht Dresden in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung. Die Erstausstattung sei kein umfassendes Startpaket. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zur Begründung hieß es weiter, Arbeitslosengeld-II-Empfänger hätten zwar Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung. Gemeint sei hierbei aber die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen. Die Regelung umfasse nicht die Kosten für einen Telefonanschluss, urteilten die Richter.

Geklagt hatte ein 50 Jahre alter anerkannter Asylbewerber, der nach einem Umzug aus dem Wohnheim in eine eigene Wohnung eine Beihilfe von 737 Euro für die Erstausstattung der leerstehenden Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgeräten erhalten hatte. Die Übernahme weiterer Kosten für einen Telefonanschluss war dagegen abgelehnt worden. Daraufhin zog der arbeitslose Mann vors Sozialgericht.

(Aktenzeichen: S 6 AS 1786/06)

Quelle: AP/Yahoo



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